Airline muss bei erfolgloser Kreditkartenzahlung Kunden informieren

Bloged in Allgemein von admin Donnerstag März 25, 2010

Ein Großteil der Flugbuchungen wird heutzutage mit der Kreditkarte getätigt. Da können sich schnell Fehler einschleichen. Wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (5/2009) berichtet, hat das Landgericht Dortmund hat in einem Urteil vom 15. Mai 2009 (Az.: 8 O 400/08) entschieden, dass Fluggesellschaften reservierte Plätze nicht einfach anderweitig vergeben dürfen, wenn die Zahlung mit Ihrer MasterCard oder Visa Card nicht funktioniert hat. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Webseite der Anwaltskanzlei Weiß & Partner.

Im verhandelten Fall ging es um eine Korfu Reise, die der Kunde im Internet gebucht hatte und mit Kreditkarte bezahlen wollte und die dazugehörige Kreditkartennummer angab. Allerdings blieb die Bezahlung aber erfolglos. Dem Kunden ist dies aber nicht aufgefallen, er prüfte auch nicht, ob der eingegebene Betrag auch wirklich belastet wurde. Die große Überraschung kam erst am Flughafen, denn die gebuchten Plätze waren zwischenzeitlich an andere Reisende vergeben worden. Daraufhin besorgte sich der Kläger bei einer anderen Fluggesellschaft neue Tickets. Da er für diese allerdings einen viel höheren Preis bezahlen musste, verlangte er die Differenz vom ursprünglichen Vertragspartner zurück. Das Amtsgericht Dortmund gab ihm Recht und erklärte die entsprechende Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Airline für nichtig. Vielmehr müssen sie den Kunden über das Scheitern des ersten Zahlversuches informieren und ihm eine zweiwöchige Nachfrist setzen.

Ebenfalls für unwirksam erklärte das Gericht die Klausel, wonach die Fluggesellschaft die versäumte Zahlung der Schufa melden durfte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Klausel gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Denn „weiche“ Daten dürfen nur dann an die Schufa weitergegeben werden, wenn sich das Unternehmen im Einzelfall davon vergewissert, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunwilligkeit oder –fähigkeit beruht



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